Im Vordergrund steht die institutionelle Förderung von Einrichtungen der Blindenselbsthilfe, Blindenschulen und Blindenvereine. Einen besonderen Förderschwerpunkt bildet die Integration blinder Jugendlicher und gerade erblinderter Menschen.
In § 2 der Satzung heißt es zum Zweck der Stiftung:
1. Die Stiftung soll dem gemeinen Wohl dienen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechts.
2. Der Stiftungszweck soll insbesondere erreicht werden durch die Förderung folgender Institutionen:
Förderanträge können von Institutionen der Blindenselbsthilfe, Blindenschulen und Blindenvereinen gestellt werden. Zuwendungen können nur im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen gewährt werden.